Satzung des Yachtclub St. Heinrich e.V.

(Stand 02/2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1 Der Verein führt den Namen „Yachtclub St. Heinrich e.V.“ und wird im nachfolgenden „Club“ genannt. Die Abkürzung lautet YCStH.

§ 1.2 Der Club hat seinen Sitz in Münsing (PLZ 82541) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 1.3 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. Der Verein ist im „Bayerischen Seglerverband“ und im „Deutschen Seglerverband“.

§ 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

§ 2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Segelsports.

§ 2.2 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 1977)“.

§ 2.3 Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.4 Mittel des Clubs sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Der Club darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

§ 3 Vereinstätigkeit

§ 3.1 Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Club insbesondere in Pflege der geselligen Kontakte der in St. Heinrich aktiven Segler

§ 3.2 Gegenseitige kameradschaftliche Unterstützung in allen seglerischen Belangen

§ 3.3 Erfahrungsaustausch und aktive Schulung

§ 3.4 Teilnahme an Wettfahrten und Durchführung von Wettfahrten

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.

§ 4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

§ 4.3 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 4.4 Jedes neue Mitglied des Yachtclubs. St. Heinrich über 18 Jahre hat bei Aufnahme zur Finanzierung/Unterhalt der clubeigenen Hütte am Karniffelbach in St. Heinrich einen einmaligen Beitrag von 450,00 Euro zu leisten. Dieser Betrag ist nicht rückzahlbar. Kinder, Jugendliche und Auszubildende sind von diesem Beitrag ebenso befreit wie Familienangehörige von Mitgliedern des Clubs.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

§ 5.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

§ 5.3 Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§ 5.4 Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind Vorstand und Mitgliederversammlung.